![]() Leistungsstipendium Mithilfe des Leistungsstipendiums werden herausragende Studienleistungen honoriert. Die Höhe der finanziellen Zuschüsse erstreckt sich dabei von 726,72 Euro bis 1.500 Euro. Über Ihre Vergabe entscheidet das Vizerektorat für Lehre. Es gelten folgende Bewerbungsvoraussetzungen: GO Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellte/r Ausländer/In. GO Anmeldung als Ordentliche/r Studierende/r GO Einhaltung der Mindeststudiendauer + Toleranzsemester GO Diplomstudien: Absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 24 Semesterstunden mit einem nicht schlechteren Notendurchschnitt als 1,8. GO Bachelorstudien: Leistungen im Ausmaß von 48 ECTS Anrechnungspunkten bei einem nicht schlechteren Notenschnitt von 1,8. »Leistung wird belohnt. Aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen ist auch hier das frühzeitige Einreichen der entsprechenden Unterlagen von Bedeutung. « Studiengebühren Aufgrund der Neuregelung sind folgende Student/Innen von den Studiengebühren befreit: GO Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger GO EU Bürgerinnen und Bürger GO Nicht EU Bürgerinnen und Bürger bei Vorlage eines Vertrages der Gleichstellung und Konventionsflüchtlinge. Der Studienbetrag ist zu erlassen, wenn Du zwar die oben genannte Studienzeit überschritten hast, aber: GO nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert warst oder Du dich überwiegend der Betreuung von Kindern (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr oder einem allfälligen späteren Schuleintritt) gewidmet hast. GO im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn erwerbstätig warst und ein Jahreseinkommen von zumindest 4.886,14 Euro oder mehr erzielt hast (dieser Betrag wird jährlich angepasst und entspricht dem höchstmöglichen Jahreseinkommen bei geringfügiger Beschäftigung) GO wenn eine Behinderung mit mindestens 50 Prozent festgestellt wurde. GO Du den Präsenzdienst absolvieren musst, wenn dafür mehr als 2 Monate pro Semester verwendet werden. Außerordentliche Studierende sind von der Regelung nicht betroffen. Hier gilt: GO Die Universitäten müssen bei ihren Studierenden prüfen, ob die zulässige Studienzeit (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester als beitragsfreie Zeit) überschritten wurde. Bereits vor dem Sommersemester absolvierte Zeiten sind einzurechenen. GO Studierenden, die die beitragsfreie Zeit nicht überschritten haben, ist von der Universität kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Diese Studierenden haben nur den so genannten Studierendenbeitrag ("ÖH-Beitrag") zu entrichten. GO Neu zugelassene Studierende haben im Sommersemester 2009 keinen Studienbeitrag zu entrichten, da sie die vorgesehen Studienzeit noch nicht überschritten haben können. GO All jenen Studierenden, die die beitragsfreie Zeit überschritten haben, ist im Rahmen der Meldung der Fortsetzung des Studiums von der Universität (neben dem "ÖH-Beitrag") der Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 vorzuschreiben. Der Studienbeitrag erhöht sich, wie bisher, bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10%. GO Die "vorgesehene Studienzeit" ist jene, die im Curriculum für das jeweilige Studium vorgesehen ist. Die Festlegung jener Studienzeit, in der keine Studienbeiträge zu entrichten sind, orientiert sich an den Studienabschnitten. In Studienabschnitte gegliedert sind nur Diplomstudien. Bei Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien bezieht sich die "vorgesehen Studiendauer" auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master-, oder Doktorratsstudiums. Eine allfällige Gliederung von Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien in Studienabschnitte ist gesetzlich nicht vorgesehen und bleibt daher unerheblich. GO Studierende, die zu mehreren Studien - entweder an derselben oder an einer anderen Universität - zugelassen sind, müssen den Studienbeitrag entrichten, sobald in einem der Studien eine Beitragspflicht entsteht. Für den Erlass der Studiengebühren sind folgende Dokumente vorzulegen: GO Präsenz oder Zivildienst (Bestätigung des Militärkommandos bzw. Zivildienstserviceagentur) GO Hinderung am Studium (mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft) GO Überwiegende Betreuung von Kindern (Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Kindes sowie der/des Studierenden.) GO Erwerbstätigkeit: Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes. GO Behinderung: Vorlage des Behindertenpasses durch das Bundessozialamtes. Im Zweifelsfall sollte der Studienbeitrag entrichtet werden, da sonst die Zulassung zum Studium erlischen kann. Wenn dieser nicht entrichtet werden musste, wird er von der jeweiligen Universität rückerstattet. Die gesamten Informationen findest du auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unter Studiengebühren. Fahrtkosten Die Zuschüsse werden Studienbeihilfeempfängern in drei Formen gewährt: Allgemeiner Fahrtkostenzuschuss (wenn Du am Studienort wohnst und täglich ein öffentliches Verkehrsmittel benötigst), Pendlerzuschuss (wenn Du täglich von deinem Heimatwohnsitz und dem Studienort pendeln musst) und Heimfahrtzuschuss (wenn deine Eltern mehr als 200 km von dir entfernt im Inland wohnen). Keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben verheiratete Studierende, Vollwaisen und SelbsterhalterInnen. |